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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)         Stand: 01.02.2017

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma JAMO Eventmanagement, Inhaberin Monica Schumacher (im Folgenden "JAMO Eventmanagement"), und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Entgegenstehende oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. (2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.

§ 3 Nutzungsrechte und Verpflichtungen gegenüber Dritten

(1) Nach der Durchführung einer, von einem Unternehmen beauftragten Veranstaltung, darf das Logo/Wappen/Erkennungssymbol und die Bezeichnung des Auftraggebers, dies gilt auch bei Kommunen und Kommunalen Unternehmen, als Referenz auf der Homepage der JAMO Eventmanagement verwendet werden.

(2) Eventuell anfallende GEMA-Gebühren, sofern nicht anders vereinbart, sind vom Kunden abzuführen und die Veranstaltung im Vorwege bei der GEMA anzumelden.

§ 4 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragerteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Veranstaltungsvorschläge, Zeichnungen, etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 § 5 Mängel und Defekte

(1) Mängel an denen, durch die JAMO Eventmanagement vermieteten, Objekten sind unverzüglich nach entdecken telefonisch, oder als E-Mail unter info@jamo-service.de bei der JAMO Eventmanagement anzuzeigen. (2) Nach Rückgabe gefundene Mängel oder Defekte gehen zu Lasten des letzten Mieters dieses Objektes, sofern der Zeitpunkt der Miete innerhalb eines Zeitraumes von 5 Monaten in der Vergangenheit liegt. Das Mietobjekt ist im gleichen Zustand wieder an die JAMO Eventmanagement herauszugeben, wie der Mieter sie zur Verfügung gestellt bekommen hat. (3) Sollte ein Mietobjekt, schuldhaft oder fahrlässig, durch den Mieter bis zur Unbrauchbarkeit beschädigt worden sein, trägt der Mieter bei Mietobjekten mit einem Neuwert von über 150,00 Euro netto die Hälfte der Wiederbeschaffungskosten eines gleichartigen Ersatzobjektes. Bei irreparablen, durch den Mieter schuldhaft oder fahrlässig entstandenen Schäden an Mietobjekten mit einem Neuwert von unter 150,00 Euro netto, trägt der Mieter die gesamten Kosten der Ersatzbeschaffung eines gleichartigen neuen Mietobjektes (4) Sollte das Mietobjekt durch den Mieter reparable Defekte oder Mängel bekommen haben, so sind die Kosten der Aufbereitung und Reparatur vollständig durch den Mieter zu tragen, bei  dem die Schäden entstanden sind. (5) Für verschmutzte oder aufgrund von unsachgemäßer Handhabung durchnässte Mietobjekte behält sich die JAMO Eventmanagement das Recht vor, diese in Eigenleistung zu reinigen bzw. zu trocknen. Die hierfür anfallenden Arbeitsstunden werden mit dem Stundensatz des Animateurs zuzüglich einer Pauschale von bis zu 50 Euro dem Kunden in Rechnung gestellt.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. (2) Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf eines von uns benannten Kontos innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt rein netto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist bei unseren Dienstleistungen unzulässig. (3) Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. (4) Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. (5) Außerhalb des Kreisgebietes kann ein Fahrkostenaufschlag von 0,75 € pro km oder eine Fahrkosten-Pauschale erhoben werden.

§  7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für die Dauer von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der JAMO Eventmanagement (Inhaberin Monica Schumacher) abzuwerben oder ohne Zustimmung von JAMO Eventmanagement einzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine von JAMO Eventmanagement festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 9 Schlichtung

 (1) Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.  (2) Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung. d. Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

§ 10 sonstiges

(1) Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber vorbehaltlos die „allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an. (2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Erfüllungsort ist Kaltenkirchen und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Norderstedt. (4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

Veranstaltungstag
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